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Rezept einlösen: E-Rezept, Papier und was die Apotheke braucht

Drei Wege, ein Rezept

Seit der Umstellung auf das E-Rezept liegt die Verordnung nicht mehr auf Papier, sondern auf einem Server. Sie brauchen nur einen Schlüssel dazu – und davon gibt es drei:

1. Die elektronische Gesundheitskarte. Der einfachste Weg. Sie stecken die Karte in der Apotheke ins Lesegerät, dort werden die für Sie hinterlegten Rezepte abgerufen. Sie brauchen kein Smartphone und keinen Ausdruck.

2. Die E-Rezept-App. Die App der gematik zeigt Ihre Rezepte an und kann sie an eine Apotheke senden – auch vorab, damit die Arznei bei Ihrer Ankunft bereitliegt. Die Einrichtung erfordert eine PIN Ihrer Krankenkasse.

3. Der Papierausdruck. Die Praxis druckt einen Zettel mit Datenmatrix-Code. Er ist kein Rezept im alten Sinn, sondern ein Zugangsschlüssel. Verlieren Sie ihn, ist das Rezept nicht weg – es lässt sich weiterhin über die Karte abrufen.

Welche Rezeptarten es gibt

Art Wer zahlt Besonderheit
Kassenrezept Krankenkasse, abzüglich Zuzahlung Standard bei gesetzlich Versicherten
Privatrezept Sie selbst auch bei Kassenpatienten möglich, etwa für nicht erstattungsfähige Mittel
Grünes Rezept Sie selbst Empfehlung der Praxis für rezeptfreie Mittel, oft steuerlich absetzbar
Betäubungsmittelrezept Krankenkasse strenge Fristen und Dokumentation

Fristen: kürzer, als viele denken

Ein Kassenrezept ist üblicherweise einen Monat ab Ausstellung zulasten der Kasse einlösbar. Danach ist es nicht wertlos – die Apotheke kann es meist noch beliefern, dann aber auf Ihre Rechnung.

Für Betäubungsmittelrezepte gelten deutlich kürzere Fristen. Wenn Sie ein solches Rezept erhalten, lösen Sie es zeitnah ein.

Zuzahlung: wie viel und wann nicht

Gesetzlich Versicherte ab 18 zahlen pro Arzneimittel eine Zuzahlung – zehn Prozent des Preises, mindestens fünf und höchstens zehn Euro, nie mehr als das Mittel selbst kostet.

Befreit sind unter anderem:

  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
  • Versicherte, die ihre Belastungsgrenze im Kalenderjahr erreicht haben

Die Belastungsgrenze liegt bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen, bei chronisch Kranken in Dauerbehandlung bei einem Prozent. Sammeln Sie Quittungen: Ist die Grenze erreicht, stellt die Krankenkasse auf Antrag eine Befreiung für den Rest des Jahres aus.

Manche Präparate sind zuzahlungsfrei, weil ihr Preis deutlich unter dem Festbetrag liegt. Fragen Sie danach – die Apotheke sieht das im System.

Warum das Medikament anders aussieht

Das ist der häufigste Grund für Rückfragen. Krankenkassen schließen Rabattverträge mit Herstellern. Ist auf dem Rezept ein Wirkstoff verordnet oder hat die Praxis den Austausch nicht ausdrücklich ausgeschlossen, gibt die Apotheke das Präparat des Vertragspartners ab.

Wirkstoff, Stärke und Darreichungsform bleiben dieselben. Verpackung, Name und manchmal Form oder Farbe der Tablette ändern sich.

Wenn Sie damit nicht zurechtkommen – etwa weil Sie eine Tablette nicht mehr wiedererkennen oder ein Hilfsstoff Beschwerden macht – sagen Sie es. Es gibt Fälle, in denen von der Rabattregel abgewichen werden darf.

Wenn etwas nicht lieferbar ist

Lieferengpässe kommen vor. Die Apotheke darf dann in bestimmtem Rahmen auf ein vergleichbares Präparat ausweichen, ohne dass Sie zurück in die Praxis müssen. Bei größeren Abweichungen ist Rücksprache mit der verordnenden Praxis nötig.

Fragen Sie nach, ob eine andere Apotheke das Mittel vorrätig hat – Bestände lassen sich telefonisch klären, das erspart Wege.

Außerhalb der Öffnungszeiten

Nachts, an Sonn- und Feiertagen gibt es den Apotheken-Notdienst. Welche Apotheke Dienst hat, wechselt täglich und steht am Aushang jeder Apotheke sowie in diesem Portal.

Für die Abgabe im Notdienst fällt eine gesetzlich festgelegte Notdienstgebühr an. Sie ist unabhängig davon, ob Sie ein Rezept haben.

Bei Verdacht auf einen medizinischen Notfall – Brustschmerz, Atemnot, plötzliche Lähmung, Bewusstseinsstörung – wählen Sie die 112. Für ärztliche Hilfe außerhalb der Sprechzeiten ohne Notfallverdacht ist der Bereitschaftsdienst unter 116 117 zuständig.


Dieser Beitrag erklärt allgemeine Abläufe. Er ersetzt keine Beratung durch Apotheke oder Arztpraxis; für Ihr konkretes Rezept gelten die Angaben vor Ort.

HÄUFIGE FRAGEN
Wie löse ich ein E-Rezept ein?
Auf drei Wegen: mit der elektronischen Gesundheitskarte, die Sie in der Apotheke einstecken, über die E-Rezept-App mit dem hinterlegten Code, oder mit einem Papierausdruck, der einen Datenmatrix-Code trägt. Alle drei führen zum selben Rezept – die Karte ist der einfachste Weg, weil Sie nichts zusätzlich brauchen.
Wie lange ist ein Rezept gültig?
Ein Kassenrezept ist in der Regel einen Monat lang zulasten der Krankenkasse einlösbar. Danach kann die Apotheke es meist noch als Privatrezept beliefern, dann zahlen Sie selbst. Betäubungsmittelrezepte haben deutlich kürzere Fristen. Bei Unsicherheit fragen Sie in der Apotheke – dort wird die Frist geprüft.
Warum bekomme ich ein anderes Medikament als verordnet?
Krankenkassen schließen Rabattverträge mit Herstellern. Steht auf dem Rezept ein Wirkstoff oder hat die Praxis den Austausch nicht ausgeschlossen, gibt die Apotheke das Präparat des Vertragspartners ab. Wirkstoff, Menge und Darreichungsform bleiben gleich; Aussehen und Name können sich unterscheiden. Bei Problemen sprechen Sie die Apotheke an – manchmal gibt es Gründe, davon abzuweichen.
Kann jemand anderes mein Rezept einlösen?
Ja. Wer mit Ihrer Gesundheitskarte oder dem Rezeptausdruck in die Apotheke geht, kann die Arznei für Sie abholen. Bei Betäubungsmitteln und in Einzelfällen kann die Apotheke Nachweise verlangen.